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   BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19   

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BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19 (https://dejure.org/2021,17354)
BPatG, Entscheidung vom 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19 (https://dejure.org/2021,17354)
BPatG, Entscheidung vom 25. März 2021 - 30 W (pat) 33/19 (https://dejure.org/2021,17354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 42 Abs 1 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "DeGoBasf (Wort-Bild-Marke) /BASF (Wort-Bild-Marke)" - Firmenzeichen - Bekanntheitsschutz - Übernahme der Widerspruchsmarke in Kombinationszeichen - gedankliche Verknüpfung - Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der überragend bekannten ...

  • rewis.io
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47- ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], BGH, GRUR 2020, 401 Nr. 19 - ÖKO-Test I).

    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41- adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH , GRUR 2009, Nr. 49- OSTSEE-POST; GRUR 2015, 75 Nr. 32 - Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Denn auch unter Zugrundelegung des durch die Übernahme der Buchstabenfolge "BASF" in das angegriffene Zeichen begründeten (jedenfalls nicht geringen) Ähnlichkeitsgrads der Vergleichszeichen ist bei Berücksichtigung des überragenden Bekanntheitsgrads der Widerspruchsmarke im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 401 Rn 38 - ÖKO-TEST I) davon auszugehen, dass der Verkehr beim Anblick und vor allem auch bei einer klanglichen Widergabe der jüngeren Marke auch in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 trotz des Umstands, dass die Widersprechende selbst offenbar - worauf die Markenstelle zutreffend hinweist - nicht als Dienstleister für Dritte auf diesem Gebiet tätig ist (und mit ihrer Widerspruchsmarke auch keinen Schutz dafür beansprucht), an das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denkt und die angegriffene Marke gedanklich mit diesem verknüpft.

    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft der Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt ( BGH GRUR 2020, 401 Nr. 41 - ÖKO-TEST I; GRUR 2021, 482 Nr. 61 - RETROLYMPICS).

    Durch eine solche systematische Übernahme einer bekannten Marke in Drittzeichen anderer Unternehmen mit dem Ziel, sich die mit dieser Marke verbundenen Gütevorstellungen zunutze zu machen und sich insoweit in deren Sogwirkung zu begeben, wird die Einhaltung der besonderen Güte- und Qualitätsvorstellungen, welche der Verkehr mit der Widerspruchsmarke bzw. dem identischen Firmenzeichen "BASF" verbindet, aber nicht mehr gewährleistet (vgl. dazu BGH, GRUR 2020, 401 Nr. 47 - ÖKO-TEST I), was eine Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum nach sich zieht und die Unterscheidungskraft dieser außerordentlich bekannten Widerspruchsmarke in unlauterer Weise beeinträchtigt.

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH , GRUR 2004, 58 Rn. 30- Adidas/Fitnessworld; EuGH, GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; GRUR Int 2011, 500Rn.

    Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 23 - Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen ( EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 - Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 - Springender Pudel).

    Zutreffend weist die Markenstelle zwar darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen den Waren (der Klassen 1 und 2), für die die Widerspruchsmarke eine überragende Kennzeichnungskraft und Bekanntheit in Anspruch nehmen kann, unähnlich sind und dies in rechtlicher Hinsicht trotz Bekanntheit der betreffenden Marke sowie Ähnlichkeit der Zeichen eine gedankliche Verknüpfung ausschließen kann (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 45 ff. - Intel); jedoch ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Produkte ihres "Kernbereichs", nämlich chemische Erzeugnisse, so überragend, dass sie die Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen überwindet und auch auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen "ausstrahlt" mit der Folge, dass der Verkehr die angegriffene Marke auch in Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen mit der Widerspruchsmarke gedanklich verknüpft.

    Das ist der Fall, wenn sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder wenn jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens besteht (vgl. EuGH , GRUR 2009, 56 Nr. 76 - Intel; GRUR 2009, 756 Nr. 39 - L"Oreal/Bellure).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41- adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 23 - Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen ( EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 - Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 - Springender Pudel).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41- adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH , GRUR 2004, 58 Rn. 30- Adidas/Fitnessworld; EuGH, GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; GRUR Int 2011, 500Rn.

    Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 23 - Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen ( EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 - Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 - Springender Pudel).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41- adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH , GRUR 2004, 58 Rn. 30- Adidas/Fitnessworld; EuGH, GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; GRUR Int 2011, 500Rn.

    Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 23 - Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen ( EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 - Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 - Springender Pudel).

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 23/19
    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Für die Inhaberin der angegriffenen Marke ist im Markenregister ferner die ebenfalls seitens der Widersprechenden aus der Widerspruchsmarke angegriffene und im Parallelverfahren 30 W (pat) 23/19 verfahrensgegenständliche Marke 30 2015 107 544 DEGOBASF eingetragen.

    Hinzu kommt, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke im Inland mit der - im Parallelverfahren 30 W (pat) 23/19 verfahrensgegenständlichen - Marke 30 2015 107 544 DEGOBASF eine weitere die Widerspruchsmarke bzw. Firmenkennzeichnung "BASF" aufnehmende Marke hat registrieren lassen und darüber hinaus nach dem unwidersprochenen Vortrag der Widersprechenden in China entweder selbst oder durch ihre Gesellschafter weitere "BASF"-Marken angemeldet hat, wogegen die Widersprechende in zahlreichen Verfahren vorgegangen ist.

    Die angegriffene Marke wie auch die im Verfahren 30 W (pat) 23/19 verfahrensgegenständliche Marke 30 2015 107 544 DEGOBASF sind danach aber offenkundig Teil einer seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke bzw. ihrer Gesellschafter initiierten systematischen Übernahme der Widerspruchsmarke bzw. des Unternehmenszeichens "BASF" in Kombinationszeichen, bei denen die Widerspruchsmarke bzw. Firmenkennzeichnung "BASF" innerhalb dieser Zeichen entweder wie bei der Marke 30 2015 107 544 DEGOBASF durch Übernahme der charakteristischen Schreibweise in Großbuchstaben oder - wie bei der angegriffenen Marke - durch Binnengroßschreibung stets erkennbar bleibt.

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49- TÜV II; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO CAP).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41- adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 23 - Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen ( EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 - Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 - Springender Pudel).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Auszug aus BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19
    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47- ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], BGH, GRUR 2020, 401 Nr. 19 - ÖKO-Test I).

    Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49- ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • OLG Köln, 14.02.2014 - 6 U 120/13

    50 De-Mails inklusive

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 23/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "DEGOBASF (Wortmarke) /BASF (Wort-Bild-Marke)" -

    Für die Inhaberin der angegriffenen Marke ist im Markenregister ferner die ebenfalls seitens der Widersprechenden aus der Widerspruchsmarke angegriffene und im Parallelverfahren 30 W (pat) 33/19 verfahrensgegenständliche Marke 30 2015 105 478 eingetragen.

    Hinzu kommt, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke im Inland mit der - im Parallelverfahren 30 W (pat) 33/19 verfahrensgegenständlichen - Marke 30 2015 105 478 eine weitere die Widerspruchsmarke bzw. Firmenkennzeichnung "BASF" aufnehmende Marke hat registrieren lassen und darüber hinaus nach dem unwidersprochenen Vortrag der Widersprechenden in China entweder selbst oder durch ihre Gesellschafter weitere "BASF"-Marken angemeldet hat, wogegen die Widersprechende in zahlreichen Verfahren vorgegangen ist.

    Die angegriffene Marke DEGOBASF wie auch die im Verfahren 30 W (pat) 33/19 verfahrensgegenständliche Marke 30 2015 105 478 sind danach aber offenkundig Teil einer seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke bzw. ihrer Gesellschafter initiierten systematischen Übernahme der Widerspruchsmarke bzw. des Unternehmenszeichen "BASF" in Kombinationszeichen, bei denen die Widerspruchsmarke bzw. Firmenkennzeichnung "BASF" innerhalb dieser Zeichen entweder durch Übernahme der charakteristischen Schreibweise in Großbuchstaben oder - wie bei der Marke 30 2015 105 478 - durch Binnengroßschreibung stets erkennbar bleibt.

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